Burger Küchen

AGB

Allgemeine Verkaufs-, Bauleistungs-und Zahlungsbedingungen für Kücheneinrichtungen

I. Art und Umfang der Leistungen

1. Angebote erfolgen freibleibend, sofern sich der Auftragnehmer nicht durch schriftliche Erklärung ausdrücklich bindet. Enthält eine solche Bindungserklärung keine zeitliche Begrenzung, gilt eine Bindungsfrist von 6 Wochen ab Angebotsdatum.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden und sind unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben, sofern kein Auftrag erteilt wird. Gerätedarstellungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. dienen lediglich der Veranschaulichung und sind daher unverbindlich.

3. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit

4. Sind feste Einbauten in Gebäude (z.B. Entlüftungsanlagen, Kühlräumen) Vertragsgegenstand, gilt die Vergabe- und Vertragsordnung in der Fassung 29.10.2002 (VOB/B), die beim Auftragnehmer jederzeit eingesehen werden kann.

5. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die in den Angeboten genannten Preise gelten für die Lieferung frei Haus bis Laderampe/Haupteingang inkl. Transport in das Gebäudeinnere ebenerdig, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.

2. Die Preise verstehen sich inkl. oder zzügl. je nach Art der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Kommt es zum Vertragsabschluss, ist der Vergütungsanspruch der vereinbarten Zahlungsbedingungen lt. Auftrag des Auftragnehmers verbindlich. Alle Rechnungen des Auftragnehmers sind unverzüglich und ohne Abzüge zahlbar.

4. Fehlen bei Lieferung Zubehörteile, Passstücke oder ähnliches, für die Gebrauchstauglichkeit der Geräte bzw. der Anlage nicht wesentliche Teile, ist der Kunde zu Einbehalten nur in Höhe des Wertes der fehlenden Teile berechtig.

5. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde – unbeschadet aller weitergehenden Ansprüche des Auftragnehmers – Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basiszinssatz bzw. 5% bei beiderseitigen Handelsgeschäften.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn der von ihm geltend gemachte Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Der Aufragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Geräte zurückzuholen.

2. Bei Planänderungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Sowohl in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts als auch in der Planung des gelieferten Gegenstandes durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag, der den Auftragnehmer dazu berechtigt, die Sache herauszuverlangen.

3. Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung oder im Falle der Vermischung mit anderem Eigentum erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der von dem Auftragnehmer gelieferten Sachen zu den neuen Sachen. Soweit zur Eigentumsverschaffung Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, verpflichtet sich dieser zur Vornahme der Handlungen.

IV. Lieferzeit

1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern der Auftragnehmer nichts Abweichendes schriftlich bestätigt. Derartige Bestätigungen verstehen sich ohne Montage.

2. Soweit ausnahmsweise verbindliche Fristen vereinbart sind, verlängern diese sich automatisch um einen angemessenen Zeitraum bei vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Verzögerungen wie Streik, Aussperrung, ausbleibende Zulieferungen, höhere Gewalt o. ä. Entsprechendes gilt, sofern technische oder kaufmännische Einzelheiten des Auftrages erst nach Auftragserteilung endgültig festgelegt werden.

3. Bei Lieferverzug des Auftragnehmers muss der Kunde eine angemessene Nachfrist einräumen und die Ware annehmen, sofern diese zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist versandbereit gemeldet ist.V. Montageleistungen

1. Sind Montageleistungen schriftlich vereinbart, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

2. Vor Montagebeginn hat der Auftraggeber befahrbare Eintransportwege bis zum Gebäude und ausreichend groß ausgebildete Eintransportöffnungen am Gebäude zu schaffen, sämtliche erforderliche Installationen fertig zu stellen und die für die Montage benötigten Flächen besenrein bereitzustellen.

3. Das Verlegen von Leitungen und Anschließen an die Ver- und Entsorgungsleitungen erfolgt bauseits durch vom Kunden auf eigene Kosten zu beauftragende konzessionierte Unternehmen. Diese Arbeiten, sowie Abdichtungs-, Isolier-, Mauer-, Stemm-, Elektro-, Sanitär- und Malerarbeiten, sowie bei Kücheninstallationen oder Tischlerarbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers.

4. Behördliche Genehmigungen hat der Bauherr selbstständig und auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zu überlassen, dies gilt insbesondere für brandschutztechnische Auflagen. Dem Auftragnehmer nicht schriftlich bekannt gegebene Behördenauflagen sind nicht Vertragsbestandteil.

5. Zusätzliche Anfahrten und Montagestunden, die ohne Verschulden des Auftragnehmers erforderlich werden, sind durch den Kunden gesondert zu vergüten. Änderungswünsche des Kunden sowie zusätzlich geforderte Leistungen wie z.B. Verblendarbeiten sowie das in diesem Zusammenhang erforderliche Montagematerial werden gegen Nachweis berechnet. Entsprechendes gilt für Änderungen auf Grund von nicht vorhersehbaren baulichen Gegebenheiten.

6. Nach Beendigung der Montage ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Er darf die Abnahme nicht verweigern, wenn Restarbeiten oder restliche Lieferungen ausstehen, die für die Gebrauchttauglichkeit der Anlage nicht wesentlich sind. Mit Inbetriebnahme über einen Zeitraum von mindestens sechs Werktagen gilt die Anlage als abgenommen.VI. Mängelansprüche

1. Die Frist für Mängelansprüche beträgt für gelieferte Geräte zwölf Monate ab Übergabe der Geräte. Für Montagearbeiten und Werkleistungen des Auftragnehmers gelten die gem. § 13 Nr. 4 VOB/B genannten Fristen.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vom Auftragnehmer gelieferte Geräte und erbrachte Leistungen unverzüglich zu untersuchen und jeden festgestellten Mangel unter Angabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Erkennbarkeit des Mangels zu rügen. Beauftragt der Kunde einen Dritten mit der Mangelbehebung, ohne dem Auftragnehmer dazu vorher Gelegenheit gegeben zu haben, geschieht das auf Kosten des Kunden.

3. Liegt ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zweimal fehl oder verzögert sie sich aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen unangemessen, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt.

4. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch den Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

5. Mängelansprüche können ohne Einfluss auf die Beweislast entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand übermäßig beansprucht, mit dafür nicht vorgesehenen Betriebsmitteln betrieben, nicht fachgerecht bedient, gepflegt, repariert oder nach Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt, be- oder verarbeitet wird. Gerätetypische Abnutzung rechtfertigt keinen Anspruch des Kunden.VII. Gültigkeit, Gerichtsstand

1. Die vorstehenden Bedingungen sind gültig für die Firma Hinrichs Küchenfuchs, Am Fuchsberg 7a

27798 Hude/ Langenberg

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so treten an deren Stelle solche Regelungen, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die damit erfolgte Änderung wirkt sich jedoch nicht auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen aus.

3. Gerichtsstand ist Oldenburg

WIDERRUFSBELEHRUNG

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

Wiederrufsrecht, siehe Seite Wiederrufsbelehrung.

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